Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Brillenschaf“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Saaldorf (BGL).

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht durch Erhaltung und Förderung der Schafrasse "Brillenschaf" als Kulturgut für die Nachwelt in Bayern, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Zucht und Haltung von Brillenschafen durch die Mitglieder
b) Öffentlichkeitswirksame Präsentation von Brillenschafen und deren Produkte durch die Mitglieder
c) Teilnahme an Tierschauen, Ausstellungen, Prämierungen und sonstigen Veranstaltungen im Zuchtgebiet der Brillenschafe bzw. deren Äquirassen.
d) Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder sowie Informationsaustausch mit Züchtern von Brillenschafen bzw. Äquirassen in Österreich, Italien und Slowenien
e) Lehrfahrten zu Zuchtbetrieben, Zuchtveranstaltungen von Züchtern im o.g. Zuchtgebiet
f) Orientierung am Zuchtziel der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände für das „Brillenschaf“
g) Teilnahme an einem staatlichen Zuchtprogramm zur Erhaltung bedrohter Schafrassen
h) Fachliche Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft durch den zuständigen staatlichen Fachberater für Schafzucht im Landkreis BGL.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Förderung der Erwerbstierzucht bzw. der gewerblichen Tierzucht ist nicht Zweck und Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen über Kontoeinzugsermächtigungen auf das aktuelle Bankkonto der Arbeitsgemeinschaft Brillenschaf zu entrichten, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zudem wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, über deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1 Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3 Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4 Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft zur Erhaltung alter und bedrohter Haustierrassen“ (GEH) mit Sitz in Witzenhausen zur Verwendung für Maßnahmen zum Erhalt der Schafrasse „Brillenschaf“.

Söllhuben, den 05.06.2014

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